Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 8 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/8#abs-1 (1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/8#abs-2 (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/8#abs-3 (3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.