Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 2 Anwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/2#abs-1 (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/2#abs-2 (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/2#abs-3 (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 511 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.