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# § 2 VerkLG — Anwendung

Verkehrsleistungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

- 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,

- 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

- 1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

- 2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 2 VerkLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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