Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 11 Zustellungen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch
erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
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