Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 8 Abschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 207/14Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer GrünflächeZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 22.12.2011 – 5 U 175/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2013 – 9 K 14/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.07.2013 – 5 U 122/09
- BGH, 20.06.2008 – V ZR 149/07Zitiert von 4
- BVerfG, 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen faktischer Vorbelastung der betroffenen Grundstücke keine Eigentumsentziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Enteignung) - hier: Ankauf von Grundstücken, die öffentlicher Straße dienenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 10.09.2020 – 4 C 1/18Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
- BGH, 23.10.2009 – V ZR 15/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VerkFlBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/8#abs-1 (1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/8#abs-2 (2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem Gesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.