Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 5 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung bei Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen faktischer Vorbelastung der betroffenen Grundstücke keine Eigentumsentziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Enteignung) - hier: Ankauf von Grundstücken, die öffentlicher Straße dienenZitiert von 6
- BGH, 20.06.2008 – V ZR 149/07Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2013 – 9 K 14/10Zitiert von 1
- BGH, 20.01.2006 – V ZR 122/05Zitiert von 5
- BGH, 12.07.2013 – V ZR 85/12Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen privaten HinterhofZitiert von 19
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 129/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 01.10.2020 – 13 K 112.12
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
- BGH, 11.04.2014 – V ZR 17/13Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten Teilfläche eines privaten Hinterhofs für eine Verwaltungsaufgabe
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VerkFlBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/5#abs-1 (1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/5#abs-2 (2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/5#abs-3 (3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.