Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2006 – V ZR 122/05Zitiert von 5
- BGH, 12.07.2013 – V ZR 85/12Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen privaten HinterhofZitiert von 19
- BGH, 18.01.2002 – V ZR 104/01Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 – OVG 2 A 20.08Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 18.07.2013 – 5 U 122/09
- BVerfG, 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen faktischer Vorbelastung der betroffenen Grundstücke keine Eigentumsentziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Enteignung) - hier: Ankauf von Grundstücken, die öffentlicher Straße dienenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 5 U 15/18Zitiert von 3
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 207/14Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer GrünflächeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VerkFlBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/2#abs-1 (1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseitigungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 auch, wenn sie auf Grund landesrechtlicher Vorschriften auf Dritte übertragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/2#abs-2 (2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/2#abs-3 (3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Verkehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwasserschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungspflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahrgenommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde. Öffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des Privatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische Personen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die Beteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimmrechte nicht an.