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§ 57 Mündliche Verhandlung

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-2 (2) Zur Verhandlung ist der Betroffene zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-3 (3) In der Verhandlung trägt zunächst der Vertreter der Anklage diese vor. Sodann erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-4 (4) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-5 (5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Betroffene mit seiner Verteidigung gehört. Der Betroffene hat das letzte Wort.

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