Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 57 Mündliche Verhandlung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-2 (2) Zur Verhandlung ist der Betroffene zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-3 (3) In der Verhandlung trägt zunächst der Vertreter der Anklage diese vor. Sodann erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-4 (4) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/57#abs-5 (5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Betroffene mit seiner Verteidigung gehört. Der Betroffene hat das letzte Wort.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 VerfGGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.02.2015 – VfGBbg 66/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.02.2015 – VfGBbg 67/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.02.2015 – VfGBbg 65/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.