Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 58 Urteil
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/58#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, daß der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig mißbraucht hat, oder spricht ihn frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/58#abs-2 (2) Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein.
Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung)