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VerfGGBbg

§ 56 Voruntersuchung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/56#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/56#abs-2 (2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

§ 55 § 57