Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 36 Antragstellung, Zulässigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/36#abs-1 (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/36#abs-2 (2) In dem Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/36#abs-3 (3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 36 VerfGGBbg →
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Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.01.2013 – 21/12
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2019 – 58/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.07.2016 – 70/15, VfGBbg 70/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 46/16
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2017 – VfGBbg 21/16
Zuletzt entschieden
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