Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 37 Beitritt zum Verfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 13.08.2018 – 3/18 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2017 – VfGBbg 21/16
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.01.2013 – 21/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/37#abs-1 (1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/37#abs-2 (2) Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.