Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 37 Beitritt zum Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/37#abs-1 (1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/37#abs-2 (2) Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

§ 36 § 38