Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 35 Antragsteller und Antragsgegner
Stand: 30.07.2026
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.07.2016 – 70/15, VfGBbg 70/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.01.2013 – 21/12
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Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 12 Nr. 1 genannten Beteiligten sein.