Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 21a Erörterung
Stand: 30.07.2026
Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.