Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 73 Öffentliche Bekanntmachungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/73#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
1. durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter im Sächsischen Amtsblatt,
2. durch die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Stimmkreises bestimmt sind,
3. durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/73#abs-2 (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.