(1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
1. durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter im Sächsischen Amtsblatt,
2. durch die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Stimmkreises bestimmt sind,
3. durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.