Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 72 Erstattung der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) mit einer Stimmberechtigtenzahl

1. von bis zu 25 000 einen Betrag von 0,56 Euro,

2. zwischen 25 000 und 100 000 einen Betrag von 0,45 Euro,

3. von über 100 000 einen Betrag von 0,38 Euro.

Kreisangehörige Gemeinden (Verwaltungsverbände), die einen Briefabstimmungsvorstand gebildet haben, erhalten zusätzlich 0,0063 Euro je stimmberechtigter Person. Den Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleitern erstattet der Freistaat Sachsen gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid 0,022 Euro je stimmberechtigter Person.

§ 71 § 73