Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 71 Wiederholung der Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/71#abs-1 (1) Die Abstimmung ist nur soweit zu wiederholen, wie das nach der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid erforderlich ist. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Wiederholung der Abstimmung öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/71#abs-2 (2) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Stimmbezirksvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/71#abs-3 (3) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Stimmberechtigtenverzeichnisses neu durchzuführen, soweit sich aus der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid keine Einschränkungen ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/71#abs-4 (4) Abstimmende, die seit der Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, sind im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, können Stimmberechtigte, denen für die Hauptabstimmung ein Stimmschein erteilt war, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Stimmschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/71#abs-5 (5) Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholung der Abstimmung stattfindet, erteilt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptabstimmung in diesen Stimmbezirken mit Stimmschein gewählt haben, auf Antrag ihren Stimmschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind.