Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 7 Unterstützungsunterschriften und deren Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/7#abs-1 (1) Die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 bis 6 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/7#abs-2 (2) Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der Unterstützungsfrist zuzuleiten.

§ 6 § 8