Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 2 Stimmberechtigte ohne Wohnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Hat die stimmberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen, fügt sie dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 bei.

§ 1 § 3