(1) Die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 bis 6 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der Unterstützungsfrist zuzuleiten.