Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 65 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-1 (1) Ein von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefabstimmungsvorsteherin oder des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-2 (2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-3 (3) Nachdem die Abstimmungsumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Stimmurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 oder Satz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 57 bis 60 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Abstimmungsumschläge wie ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Abstimmungsumschläge, die mehrere Stimmen enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, wie Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, zu behandeln sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-4 (4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher auf dem schnellsten Weg der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der für sie oder ihn zuständigen Gemeinde, die es in die Schnellmeldung übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 14 erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-5 (5) Im Übrigen finden für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/65#abs-6 (6) Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe abgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.