Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 64 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/64#abs-1 (1) Die für den Eingang der Abstimmungsbriefe zuständige Stelle (§ 55 Absatz 2) zählt die über den Postweg eingegangenen Abstimmungsbriefe, sammelt die Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/64#abs-2 (2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen der Bildung eines Briefabstimmungsvorstands für einzelne oder mehrere Gemeinden die jeweilige oder die betraute Gemeinde, verteilt die Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände und übergibt jedem Briefabstimmungsvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Stimmscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung der erforderlichen Räume mit der für die Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möblierung und stellt dem Briefabstimmungsvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/64#abs-3 (3) Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§ 78). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/64#abs-4 (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde

1. alle bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe bis 12 Uhr am Abstimmungstag zuzuleiten und

2. alle anderen noch vor Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe auf dem schnellsten Weg nach Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 zuzuleiten.

§ 63 § 65