Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 56 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/56#abs-1 (1) Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Stimmbezirksvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Steht ein Gesetzentwurf zur Abstimmung, stellt er fest

1. die Zahl der Stimmberechtigten,

2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben,

3. die Zahl der ungültigen Stimmen,

4. die Zahl der gültigen Stimmen,

5. die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, stellt er fest

1. die Zahl der Stimmberechtigten,

2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben,

3. die Zahl der gültigen und insgesamt ungültigen Stimmabgaben,

4. bezogen auf jeden Gesetzentwurf die Zahl der gültigen Stimmen,

5. für jeden Gesetzentwurf die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/56#abs-2 (2) Ordnet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmbezirk mit mehreren Abstimmungsräumen oder -tischen die gemeinsame Ergebnisermittlung durch einen Stimmbezirksvorstand an, bestimmt die Gemeinde den zuständigen Vorstand. Der oder die Stimmbezirksvorstände, die danach die Auszählung nicht vornehmen, übergeben die Stimmurne und das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie die bis zu diesem Punkt ausgefüllte und mit einer entsprechenden Bemerkung versehene Abstimmungsniederschrift dem Stimmbezirksvorstand, der nach der Bestimmung der Gemeinde die Auszählung durchführt. Dieser vermischt den Inhalt der Stimmurnen und ermittelt das gemeinsame Abstimmungsergebnis.

§ 55 § 57