Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 55 Briefabstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/55#abs-1 (1) Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Abstimmungsumschlag und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Stimmschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, klebt den Abstimmungsbriefumschlag zu und übersendet den Abstimmungsbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Abstimmungsbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/55#abs-2 (2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter, in deren oder dessen Kreis der Stimmschein ausgestellt wurde, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde eingehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/55#abs-3 (3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag zu legen; § 47 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe Abstimmender mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gilt § 48 entsprechend. Hat die oder der Abstimmende den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Abstimmenden gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/55#abs-4 (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder den entsprechenden Einrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und gefaltet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung mit den zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möbeln und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/55#abs-5 (5) Die Gemeinde weist die Leitung der Einrichtungen in ihrem Gebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelungen des Absatzes 4 hin.