Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 62 Abstimmungsniederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/62#abs-1 (1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Stimmbezirksvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 beschlossen hat sowie die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 49 Satz 2 beschlossen hat, beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/62#abs-2 (2) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/62#abs-3 (3) Die Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 16 bei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/62#abs-4 (4) Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 61 § 63