Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 59 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über mehr als einen Gesetzentwurf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-1 (1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei zwei zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 1),
2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2),
3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 3),
4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 4),
5. einen aus Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten, sowie aus Stimmzetteln, die nur zu einem der Gesetzentwürfe eine zweifelsfrei gültige Stimme enthalten und zu dem anderen Gesetzentwurf ungekennzeichnet sind oder eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-2 (2) Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine Ja-Stimme enthalten, werden bei zwei Gesetzentwürfen, die den gleichen Gegenstand betreffen, Stapel 1 beigefügt. Bei zwei Gesetzentwürfen, die unterschiedliche Gegenstände betreffen, werden die Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten, dem Stapel 5 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-3 (3) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-4 (4) Die Beisitzer, die die Stapel 1, 3 und 4 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zum einen Teil der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil dessen oder deren Stellvertretung. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel jeweils dem zugeordneten Stapel entspricht und sagen zu jedem Stapel laut an, welche Stimmabgabe er enthält. Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen dem ausgesonderten Stapel 2 bei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-5 (5) Danach zählen zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 4 geprüften Stimmzettelstapel 1, 3 und 4 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen und der insgesamt ungültigen Stimmabgaben, der gültigen Stimmen zu jedem Gesetzentwurf sowie der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen zu jedem Gesetzentwurf. Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-6 (6) Sodann übergibt der Beisitzer, der den Stapel 5 unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher legt die Stimmzettel getrennt nach zweifelsfrei gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen und zweifelsfrei ungültigen Stimmen zu dem ersten Gesetzentwurf und sagt dabei für jeden Stimmzettel laut an, wie die Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur eine Stimme zu dem zweiten Gesetzentwurf abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass keine gültige Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde. Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen dem Stapel 2 bei. Dann werden die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Stimmzettel nach den zum zweiten Gesetzentwurf abgegebenen Stimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 3 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-7 (7) Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe mündlich bekannt. Sie oder er sagt bei gültigen Stimmabgaben außerdem zu jedem Gesetzentwurf an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme oder eine ungültige Stimme abgegeben wurde. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmabgabe für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt. Sie oder er versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 5 bis 7 ermittelten Stimmenzahlen werden von der Schriftführung in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 7 zu wiederholen. Gibt das Mitglied des Stimmbezirksvorstandes Gründe für den Antrag an, so sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-9 (9) Die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/59#abs-10 (10) Stehen mehr als zwei Gesetzentwürfe zur Abstimmung, ist gemäß der Anzahl der zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe entsprechend den Absätzen 1 bis 9 zu verfahren.