Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 49 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Stimmscheines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Stimmscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Stimmschein der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Stimmscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Stimmbezirksvorstand und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher behält den Stimmschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 48 § 50