Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 58 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über einen Gesetzentwurf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-1 (1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei einem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln mit zweifelsfrei ungültiger Stimme (Stapel 1),

2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2),

3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten (Stapel 3) und

4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten (Stapel 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-2 (2) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-3 (3) Die Beisitzer, die den Stapel 1 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den Stapel zum einen Teil der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil deren oder dessen Stellvertretung. Diese prüfen, ob sich in dem Stapel nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme befinden. Sie sagen zu jedem Teilstapel laut an, dass dieser nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme enthält. Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, wird dieser dem ausgesonderten Stapel 2 beigefügt. Mit Ausnahme des Stapels 2 wird entsprechend auch mit den übrigen Stapeln verfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-4 (4) Danach zählen zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, der gültigen Ja-Stimmen, der gültigen Nein-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-5 (5) Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher

1. gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimme mündlich bekannt,

2. sagt bei gültigen Stimmen an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme abgegeben wurde,

3. vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt, und

4. versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-6 (6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen werden von der Schriftführung in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Gibt das Mitglied des Stimmbezirksvorstandes Gründe für den Antrag an, so sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/58#abs-7 (7) Die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.

§ 57 § 59