Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 47 Stimmabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-1 (1) Die oder der Abstimmende erhält nach Betreten des Abstimmungsraumes einen amtlichen Stimmzettel. Der Stimmbezirksvorstand kann anordnen, dass hierzu die Stimmbenachrichtigung vorgezeigt werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-2 (2) Die oder der Abstimmende begibt sich in die Stimmzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. Der Stimmbezirksvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Person und diese nur so lange wie notwendig in der Stimmzelle aufhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-3 (3) Danach gibt die oder der Abstimmende am Tisch des Stimmbezirksvorstandes die Stimmbenachrichtigung ab. Der Stimmbezirksvorstand überprüft die Identität der oder des Abstimmenden, wenn sie oder er ihm nicht persönlich bekannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-4 (4) Sobald die Schriftführung anhand des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung der oder des Abstimmenden nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Stimmurne frei. Die oder der Abstimmende legt den gefalteten Stimmzettel in die Stimmurne oder übergibt den gefalteten Stimmzettel der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher zum Einwurf. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der oder des Abstimmenden in der dafür bestimmten Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes sind dabei nicht befugt, Angaben zur Person der oder des Abstimmenden so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, diskrete Äußerungen sind zur Feststellung der Stimmberechtigung einer oder eines Abstimmenden erforderlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-5 (5) Der Stimmbezirksvorstand hat eine Abstimmende oder einen Abstimmenden zurückzuweisen, die oder der
1. nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Stimmschein besitzt,
2. keinen Stimmschein vorlegt, obwohl sich im Stimmberechtigtenverzeichnis ein Stimmscheinvermerk (§ 35) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Stimmscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. einen Stimmabgabevermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, sie oder er weist nach, noch nicht abgestimmt zu haben,
4. den Stimmzettel außerhalb der Stimmzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5. den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder
6. für den Stimmbezirksvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Stimmurne werfen will.
Eine Abstimmende oder ein Abstimmender, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 13 Uhr einen Stimmschein beantragen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-6 (6) Hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher Zweifel am Stimmrecht einer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Stimmbezirksvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer oder eines Abstimmenden zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Stimmbezirksvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/47#abs-7 (7) Hat die oder der Abstimmende den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die oder der Abstimmende nach Absatz 5 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel in Gegenwart des Stimmbezirksvorstands vernichtet hat.