Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 38 Abstimmungsräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/38#abs-1 (1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. Die Gemeinden sollen Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung stellen. Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/38#abs-2 (2) In größeren Stimmbezirken, in denen sich die Stimmberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Abstimmungsraumes abgestimmt werden. Für jeden Abstimmungsraum oder -tisch wird ein Stimmbezirksvorstand gebildet. Sind mehrere Stimmbezirksvorstände in einem Abstimmungsraum tätig, bestimmt die Gemeinde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum sorgt.

§ 37 § 39