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§ 39 VVVGVO (Sachsen) — Abstimmungszeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Briefabstimmung endet abweichend von der allgemeinen Abstimmungszeit um 16 Uhr.

(2) Der Stimmbezirksvorstand darf vor Ablauf der Abstimmungszeit seine Tätigkeit auch nach Stimmabgabe aller Stimmberechtigten im Hinblick auf Inhaberinnen und Inhaber von Stimmscheinen nicht unterbrechen.