Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 36 Einspruch gegen die Versagung des Stimmscheines, Beschwerde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird die Erteilung eines Stimmscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

§ 35 § 37