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§ 36 VVVGVO (Sachsen) — Einspruch gegen die Versagung des Stimmscheines, Beschwerde

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Erteilung eines Stimmscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.