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# § 34 VVVGVO (Sachsen) — Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 17),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder der entsprechenden Einrichtungen, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand vorgesehen ist (§§ 13, 52 bis 54),

ein Verzeichnis der in der Gemeinde Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeinde ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

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Zitiervorschlag: § 34 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/34

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