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§ 31 VVVGVO (Sachsen) — Zuständige Behörde, Form des Stimmscheines

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeinde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.