Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden; auf diese Möglichkeit ist hinzuweisen. § 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.