Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 46 Wiederholung des Volksentscheids
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/46#abs-1 (1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/46#abs-2 (2) Bei der Wiederholung des Volksentscheids wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/46#abs-3 (3) Die Wiederholung des Volksentscheids muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist. Den Tag, an dem der Volksentscheid wiederholt wird, bestimmt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/46#abs-4 (4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.