(1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholung des Volksentscheids wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.
(3) Die Wiederholung des Volksentscheids muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist. Den Tag, an dem der Volksentscheid wiederholt wird, bestimmt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident.
(4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.