Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 43 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/43#abs-1 (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/43#abs-2 (2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
1. bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
2. in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.