Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 45 Nachabstimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-1 (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-2 (2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-3 (3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.

§ 44 § 46