Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 45 Nachabstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-1 (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-2 (2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/45#abs-3 (3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.