Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 47 Kostenerstattung für den Abstimmungskampf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/47#abs-1 (1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/47#abs-2 (2) Die Erstattung wird mit 1,02 EUR je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragstellerinnen und Antragsteller in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt haben, pauschaliert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/47#abs-3 (3) Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 4 500 EUR gewährt.

§ 46 § 48