Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 44 Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/44#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/44#abs-2 (2) Beschwerdebefugt sind
1. die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Volksbegehrens,
2. eine Fraktion,
3. eine Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags,
4. die Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/44#abs-3 (3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/44#abs-4 (4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.