Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 24 Kostenerstattung für die Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24#abs-1 (1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24#abs-2 (2) Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24#abs-3 (3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24#abs-4 (4) Der Erstattungsbetrag wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24#abs-5 (5) Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.