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# § 24 VVVG (Sachsen) — Kostenerstattung für die Organisation

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt.

(3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.

(4) Der Erstattungsbetrag wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgesetzt.

(5) Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

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Zitiervorschlag: § 24 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/24

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