Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 22 Feststellung des Ergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/22#abs-1 (1) Stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450 000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt sie oder er es für erfolgreich abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/22#abs-2 (2) Anderenfalls erklärt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.

§ 21 § 23