Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 25 Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/25#abs-1 (1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/25#abs-2 (2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/25#abs-3 (3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.