Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 23 Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/23#abs-1 (1) Gegen den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/23#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/23#abs-3 (3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/23#abs-4 (4) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 22 § 24