Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 71 Abschlussvollmacht

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

§ 70 § 72