Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 71 Abschlussvollmacht
Stand: 10.06.2019
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.